Gewässerordnung

Gewässerordnung des Sportfischervereins Bremen-Stuhr e.V.

 

§1        Ausweise, Kontrollen

Der Fischereischein und der Fischereierlaubnisschein sowie die Fanggeräte sind vom Vereinsmitglied und Gastkarteninhaber bei Ausübung der Angelfischerei an den Vereinsgewässern unbedingt bei sich zu führen. Fischereiberechtigt ist nur das Vereinsmitglied bzw. der Gastkarteninhaber , welcher sich im Besitz von gültigen Fischereipapieren ist.

Die Ausweise sind nach Aufforderung den Fischereiaufsehern und jedem Vereinsmitglied, das sich als solches vorher auszuweisen hat, zur Einsichtnahme auszuhändigen!

Fischereierlaubnisscheine können von den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und Fischereiaufsehern eingezogen werden.

Vorstandsmitgliedern und Fischereiaufsehern sind die Fänge und die zur Unterbringung mitgeführten Behältnisse nach Aufforderung vorzuzeigen und zu öffnen. Wer sich diesen Anordnungen widersetzt, insbesondere Anlass zu Streitigkeiten gibt oder gar tätlich wird, wird nach Prüfung des Tatbestandes zur Verantwortung gezogen und kann ggf. auch von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Der Fischereierlaubnisschein enthält eine Aufstellung der befischbaren Pachtgewässer und Gewässerstrecken des Vereins, auf die sich die Fischereierlaubnis erstreckt.

Der Angler ist verpflichtet, folgende Geräte beim Angeln griffbereit bei sich zu führen: Unterfangkescher, Zentimetermaß, Hakenlöser, Messer, Schlagholz o.ä.

 

§ 2       Schonzeiten, Mindestmaße

  1. Die Schonzeiten und Mindestmaße für die verschiedenen Fischarten sind zu beachten, siehe Seite 8 und die Fangliste, sowie durch Ankündigung des Vereins.
  2. Die Raubfischschonzeit (Barsch, Hecht, Zander) gilt vom 01.Februar bis einschließlich 15. Mai eines jeden Jahres für sämtliche Gewässer. Während der Schonzeit darf nicht mit Fetzen- oder Köderfisch geangelt werden. Desgleichen ist das Fischen mit Kunstköder verboten, ausgenommen ist hiervon das Fliegenfischen.
  3. Für Bach-, Meer-, und Seeforelle sowie Lachs gilt die Schonzeit vom 15.10. bis zum 31.03. eines jeden Jahres.
  4. Jedes Mitglied oder Gastkarteninhaber darf pro Tag drei maßige Edelfische dem Gewässer entnehmen. Fische dürfen nicht gehältert werden. Maßige Fische sind sofort artgerecht zu töten.
  5. Als Edelfische gelten: Salmoniden, Hecht, Zander, Karpfen, Schleie und der Aal

 

§ 3       Fanggeräte

  1. Die ausgelegten Ruten müssen unter ständiger Aufsicht sein. Die beiden äußeren Ruten dürfen nicht mehr als 20m auseinander liegen. Bei nicht griffbereiter Rute ist der Schnurfangbügel tunlichst zu öffnen. Das Fischen ohne Rollengeschirr, nur mit Kopfgeschirr, an den Seen ist verboten.
  2. Auf Friedfische darf nur mit Einfachhaken gefischt werden.
  3. Die Fische sind dem Wasser mit einem Kescher zu entnehmen.
  4. Gefangene maßige Fische sind sorgfältig am Gewässer in die Fangliste einzutragen, denn nur die Fangliste gibt Aufschluss über nötige Besatzmaßnahmen.
  5. Zum Köderfischfang darf eine Senke benutzt werden.
  6. Das Legen von Grundschnüren ist in unseren Gewässern verboten.
  7. In den Gastgewässern gelten die Bestimmungen des Gastvereins. Diese können dem Mitteilungsblatt entnommen werden oder sind in der Geschäftsstelle unseres Vereins sowie des gastgebenden Vereins zu erfragen.

 

Es ist verboten:

  1. In allen Seen das Anfüttern vom 15.10 bis 31.03. eines jeden Jahres. Für alle Seen gilt: Anfütterungsmenge: 1kg Trockenfutter einschließlich aller Zutaten beim Angeln. Anlockvorbereitung ist nicht erlaubt.
  2. Das Abreißen und Abschneiden von Ästen und Büschen sowie Wasserpflanzen an und in unseren Gewässern.
  3. Das Graben nach Würmern an unseren Gewässern.
  4. Das Parken vor fremden Einfahrten und Grundstücken sowie direkt am Angelgewässer.
  5. Das Verkaufen von gefangenen Fischen sowie das Tauschen gegen andere Wertgegenstände.
  6. Lagerfeuer zu entfachen, das Zelten und das Grillen an unseren Gewässern.
  7. Das Angeln vom Boot und Ähnlichem auf unseren Seen.
  8. Das Angeln innerhalb der Vogelschutzzone und in Schongebieten.
  9. Das Ausbringen von Ködern mit Hilfe von Modellbooten oder ähnlichen Geräten.
  10. Edelfische dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
  11. Das Ausnehmen von Fischen am Wasser.

 

Mindestmaße in cm:

Aal                       45
Aland                     25 
Äsche                     35 
Bachforelle               30 
Barbe                     40 
Barsch                    20
Brassen                   30 
Döbel                     30 
Flunder                   25
Flusskrebs                11
Güster                    25
Hecht                     60
Karausche                 15
Karpfen                   40
Lachs                     60
Meerforelle               50
Quappe                    35
Rapfen                    40
Rotauge/feder             15
Saibling                  30
Schleie                   30
Wels                      50
Zander                    50

Der Vorstand, 01.06.2021